Kostenloses Erstgespräch

Ihr Weg zu uns - Büro Essen

Rechtsanwalt Thomas Scuric
Kreuzeskirchstr. 8
45127 Essen

Telefon: 0201-2487888
E-Mail: kontakt@privatinsolvenz-essen.de

Regelinsolvenz/Unternehmensinsolvenz

Die Regelinsolvenz ist für Sie als Unternehmer, als Einzelunternehmer
oder Freiberufler eine Chance der Entschuldung

Jedes Unternehmen ebenso wie Freiberufler und Einzelunternehmer fürchten eine Insolvenz. Bei Unternehmen trifft es insbesondere die dort beschäftigten Arbeitnehmer hart, während bei Freiberuflern und Einzelunternehmen die gesamte Existenz bedroht ist. Im Insolvenzrecht werden zwei Verfahren unterschieden, die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren ist in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt und ist auf juristische und natürliche Personen anzuwenden. Es ist abzugrenzen vom Verbraucherinsolvenzverfahren, das ausschließlich für nicht über das Regelinsolvenzverfahren erfasste natürliche und hier insbesondere private Personen gilt.


Jedes Insolvenzverfahren hat das Ziel, die aus dem Lot geratene finanzielle Lage wieder zu stabilisieren und die Gläubiger zu befriedigen. Vorrangiges Ziel einer Insolvenz Selbstständigkeit ist, die Forderungen der Gläubiger durch die Verwertung der Insolvenzmasse zu erfüllen.


Es ist wichtig, dass Sie sich im Falle einer Insolvenz umfassend informieren und
sich sorgfältig darauf vorbereiten.

Tipps, worauf Sie bei einer Regelinsolvenz achten sollten:

  1. Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an
    Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist das sogenannte Regelinsolvenzverfahren anzuwenden, da diese Unternehmensformen juristische Personen sind. Sind Sie Geschäftsführer einer GmbH, sind Sie von Gesetzes wegen verpflichtet, bei Eintreten der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Insolvenzantrag stellen und so die Regelinsolvenz einzuleiten. Unverzüglich bedeutet, dass Sie den Antrag auf Regelinsolvenz innerhalb von drei Wochen stellen müssen. Sofern Sie als Geschäftsführer diese Frist versäumen, liegt ein Fall der Insolvenzverschleppung vor, dann begehen Sie nach deutschem Recht eine Straftat, was gleichermaßen für fahrlässiges Handeln gilt. Ebenfalls einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen müssen unter anderem auch die Vorstandsmitglieder einer KGaA (Kommanditgesellschaft auf Aktien) sowie die eingetragene Genossenschaft ( eG).

    Bei einer Regelinsolvenz für Einzelunternehmer oder Freiberufler ist die Vorgehensweise eine andere. Sie sind von einer Antragspflicht ausgenommen. Stattdessen reicht es bei Einzelunternehmern oder Freiberuflern vollkommen aus, den Geschäftsbetrieb einzustellen und im Falle eines Gewerbes dieses beim zuständigen Gewerbeamt abzumelden. Später haben Sie die Möglichkeit Privatinsolvenz anzumelden, die gegenüber der Regelinsolvenz wesentliche Vorteile hat. Der Treuhänder im Privatinsolvenzverfahren hat gegenüber dem Insolvenzverwalter in der Regelinsolvenz weit geringere Befugnisse. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei einer Privatinsolvenz die Wohlverhaltensperiode bereits nach 12 bis 18 Monaten eintritt, während im Regelinsolvenzverfahren zwei bis drei Jahre vergehen.
  2. Trennen Sie Ihr Vermögen von den Schulden
    Vermeiden Sie im Falle einer Insolvenz Überschneidungen von Vermögen und Schulden. Haben Sie beispielsweise bei einer Bank sowohl ein Konto mit Guthaben als auch eines, das im Soll steht, so wird das Finanzinstitut im Falle einer Regelinsolvenz beide Konten kündigen und die Beträge gegeneinander aufrechnen. Das hat für Sie als Konteninhaber die Folge, dass Sie nicht mehr liquide sind. Um diesen finanziellen Supergau zu verhindern ist es ratsam, ein Konto bei einem anderen Finanzinstitut zu eröffnen und das vorhandene Geld dorthin zu transferieren.
  3. So erhalten Sie Ihre Selbstständigkeit im Insolvenzverfahren aufrecht
    Sie haben zwei Möglichkeiten, um während der Regelinsolvenz selbstständig zu bleiben:
    • Bei der ersten Variante durchlaufen Sie das Insolvenzverfahren bei laufendem Geschäftsbetrieb, was sehr weitreichende Konsequenzen nach sich zieht. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, nach seinem Ermessen die gesamten Betriebseinnahmen einzuziehen, was sich auch auf die Lebensgrundlage auswirkt. Die Einnahmen, die auch weiterhin durch die selbstständige Tätigkeit erwirtschaftet werden, fallen anders als die Arbeitslöhne nicht unter den Pfändungsschutz. Der Insolvenzverwalter ist darüber hinaus dazu ermächtigt, den Geschäftsbetrieb nicht nur einzustellen, sondern die gesamte Betriebsausstattung zwecks Befriedigung der Gläubiger zu veräußern. Das bedeutet für Sie, dass Sie bei dieser Variante Ihre gesamte Entscheidungsbefugnis an die Insolvenzverwalter abgeben müssen.
    • Die zweite Variante ist die Gründung einer Auffanggesellschaft, in der Sie selbst als Geschäftsführer angestellt sind und deren Geschäftsbetrieb zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt wird. Sobald Sie den Arbeitnehmerstatus innehaben, können Sie Privatinsolvenz anmelden. Das hat gegenüber der Regelinsolvenz Essen den entscheidenden Vorteil, dass lediglich der pfändbare Teil Ihres Arbeitseinkommens beschlagnahmt wird, während die Einnahmen aus der Auffanggesellschaft sowie die Betriebseinrichtung unberührt bleiben.

Für welchen Weg Sie sich entscheiden, ist maßgeblich von der Struktur Ihres Unternehmens abhängig. Die Gründung einer Auffanggesellschaft ist für Kleingewerbe mit einem Monatsumsatz von bis zu 1.000 Euro und mit Umsatzsteuerbefreiung zu aufwändig. Für alle Selbstständigen und Unternehmen, die nicht Kleingewerbe sind, ist die Variante über die Gründung einer Auffanggesellschaft ratsam. Als Auffanggesellschaft ist eine englische Limited empfehlenswert, für die Kosten von rund 1.000 Euro anfallen. Allerdings ist es überaus schwierig, die Betriebsausstattung des ursprünglichen Unternehmens in die neue Auffanggesellschaft zu überführen. Eine erfolgreiche Übertragung kann nur unter sorgfältiger Beachtung der geltenden Straftatbestände gelingen, der Anfechtungsrechte sowie der Haftungsübernahmevorschriften.

Kann ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt werden?

Das Insolvenzgericht kann einen Antrag des Schuldners oder des Gläubigers auf Eröffnung der Insolvenzverfahrens mangels Masse abweisen. Abweisung mangels Masse bedeutet, dass das Vermögen des Schuldners nicht ausreichen wird, um die Gerichtskosten und die Kosten für den Insolvenzverwalter zu decken. Handelt es sich bei der Ablehnung mangels Masse um eine GmbH oder um das Vermögen anderer juristischer Personen, beispielsweise einen Verein oder eine Aktiengesellschaft (AG), führt das zu einer gesetzlichen Auflösung des Unternehmens. Gleiches gilt für Personengesellschaften wie die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG).


Ein Antrag auf Eröffnung der Privatinsolvenz kann mangels Masse aus denselben Gründen wie bei der Insolvenz Selbstständigkeit abgewiesen werden. Die Ablehnung kann jedoch durch eine Beantragung der Stundung der Verfahrenskosten abgewendet werden.

Wie viel muss ich als Selbstständiger im Insolvenzverfahren abführen?

Die Zahlungen eines Selbstständigen an die Gläubiger müssen mit dem Einkommen eines angemessenen Arbeitsverhältnisses vergleichbar sein. Es gibt unterschiedliche Auffassungen darüber, wie ein angemessenes Arbeitsverhältnis ausgestaltet ist. Regelmäßig wird der Wert der selbstständigen Tätigkeit der Angestelltentätigkeit gleichgestellt, was bedeutet, dass sich beispielsweise ein selbstständiger Arzt das durchschnittliche Einkommen eines angestellten Arztes anrechnen lassen müsste.


Der pfändbare Betrag wird auf Basis dieses fiktiven durchschnittlichen Einkommens ermittelt, wobei die Pfändungsgrenze aktuell bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1049,99 Euro liegt. Etwaige Unterhaltspflichten oder ein steigendes Einkommen werden auf den pfändbaren Betrag angerechnet. Es gestaltet sich schwierig, für jeden Beruf eine Bemessungsgrundlage festzulegen, so dass der Insolvenzverwalter regelmäßig die Einnahmen-Überschuss-Rechnung heranzieht. Für Schuldner ist es empfehlenswert, die schwierige aktuelle Arbeitsmarktsituation und ein damit verbundenes niedriges Arbeitseinkommen als Gründe für eine Senkung der Bemessungsgrundlage zu benennen.

Geschäftskonto gepfändet - was tun?

Regelmäßig bringt die Pfändung des Geschäftskontos den Geschäftsführer in größte Schwierigkeiten. Da dringend benötigte Zahlungseingänge direkt an die Gläubiger gehen stellt sich für den Geschäftsführer die Frage, ob bei einem gepfändeten Geschäftskonto die Zahlungseingänge auch auf ein anderes Konto umgeleitet werden können.


Sofern Sie als Geschäftsführer ein neues Konto eröffnen und die Zahlungen an die GmbH auf dieses Konto umleiten, machen Sie sich wegen Untreue und Steuerhinterziehung strafbar. Dies gilt auch, wenn Sie als Geschäftsführer die Gelder wieder der GmbH zuführen.


Einfacher haben es da Einzelunternehmer oder Freiberufler. Sie eröffnen ein neues Konto, dessen Existenz erst bei der nächsten eidesstattlichen Versicherung offengelegt werden muss. Unmittelbar nach jeder eidesstattlichen Versicherung kann jedoch ein neues Reservekonto eröffnet werden.


Wie verhalte ich mich bei Steuerschulden, bei Unterhaltsschulden und nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen?


Wer wegen eines Steuervergehens rechtskräftig verurteilt wurde oder Unterhaltspflichten verletzt hat, dessen diesbezügliche Forderungen sind nach § 302 Nr. 1 InsO (Insolvenzordnung) ab dem 1. Juli 2014 von der Restschuldbefreiung ausgenommen.


- Für Unterhaltsschulden gilt:
Nach dem 1. Juli 2014 sind Unterhaltsschulden unter bestimmten Voraussetzungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. Das gilt für den Fall, wenn Sie vorsätzlich und pflichtwidrig die Unterhaltszahlung unterlassen haben.


Handeln Sie jetzt und nehmen Sie mit uns Kontakt auf!