++++Neue Gesetzeslage++++ Verkürzung der Dauer einer Privatinsolvenz auf maximal 3 Jahre
Der Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2020 beschlossen, dass Restschuldbefreiungsverfahren von 6 auf 3 Jahre zu verkürzen. Ab sofort dauern Privatinsolvenzen und Regelinsolvenzen daher für alle nur noch maximal drei Jahre!
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Insolvenzverfahren gelten.
Für zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September eingereichte Insolvenzanträge wurde eine Übergangsreglung beschlossen. Diese Insolvenzverfahren verkürzen sich um die Zeit, die seit dem 16. Juli 2019 vergangen ist.
Für Ihren Insolvenzantrag ab 1. Oktober 2020 gilt: Die Restschuldbefreiungsphase verkürzt sich auf drei Jahre. Eine Mindestquote ist nicht mehr erforderlich.
Für Altverfahren gilt:
Wenn Sie einen Insolvenzantrag in der Zeit vom 1. Juli 2014 und vor dem 1. Oktober 2020 beantragt haben, verkürzt sich die Restschuldbefreiung auf drei Jahre, sofern Sie Ihre Gläubiger mit wenigstens 35 % befriedigen sowie die Verfahrenskosten zahlen. So sind Sie schuldenfrei in 3 Jahren. Alternativ existiert eine verkürzte Restschuldbefreiungsphase von fünf Jahren – für alle Schuldner, denen es gelingt, die Verfahrenskosten innerhalb dieses Zeitraums zu begleichen.
Im Jahr 2019 waren in Deutschland 6,58 Millionen Privatpersonen überschuldet. Ehemalige Selbstständige, die ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedienen können, weist das Statistische Bundesamt nicht gesondert aus, sondern integriert sie in die Gesamtstatistik der geschäftlichen Insolvenzverfahren – ihre Anzahl dürfte ebenfalls beachtlich sein. Eine Privatinsolvenz beantragen können ehemalige Selbstständige immer dann, wenn sie keine Verbindlichkeiten aus der Beschäftigung von Arbeitnehmern und weniger als 20 Gläubiger haben.
Laut Definition des Inkasso-Dienstleisters Creditreform ist eine Überschuldung dann gegeben, wenn der Schuldner seine fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht in absehbarer Zeit begleichen kann und ihm dafür weder Kreditmöglichkeiten noch Vermögen zur Verfügung stehen. Noch vor etwas mehr als einem Jahrzehnt galt eine solche Konstellation als nahezu absolutes Scheitern, da der Schuldenberg oft auch während eines kompletten Arbeitslebens nicht abgetragen werden konnte. Seit 1999 hat der Gesetzgeber für Privatpersonen und ehemalige Selbstständige die Möglichkeit der Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) geschaffen, die den Betroffenen einen neuen Start ermöglicht.